Abschnitt 54 - Zu § 30 Abs. 2:
Besondere Maßnahmen sind z. B.
Schrottvorwärmung,
Vorwärmen von Zuschlägen und Zusätzen,
ausreichend lange Zwischenlagerung unter Dach,
langsames und besonders vorsichtiges Chargieren von Schrott und Roheisen bei möglichen Konverterresten.