Abschnitt 52 - Zu § 30:
Hinsichtlich des Einbringens von Sprengkörpern und Hohlkörpern siehe BG-Vorschrift "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott" (BGV D23, bisherige VBG 111).
Hinsichtlich der "Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile - Leitfaden" siehe gleichnamige BG-Information der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft.