DGUV Vorschrift 33 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke

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Abschnitt 45 - Zu § 26 Abs. 2:

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1), § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" und BG-Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578, bisherige ZH 1/172).