Abschnitt 43 - Zu § 25 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Absperreinrichtungen für Wasseranschlüsse, Sprühkanonen und andere Einrichtungen zum Schlackenkühlen von einem gegen Schlackenspritzer Schutz bietenden Stand oder aus sicherer Entfernung betätigt werden können.