Abschnitt 21 - Zu § 13 Abs. 2:
Die Forderung nach optischen Warneinrichtungen ist z. B. durch fest installierte Leuchttafeln erfüllt.
Hinsichtlich der Farb- und Formgebung der Leuchttafeln siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).