DGUV Vorschrift 33 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke

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Abschnitt 11 - Zu § 5 Abs. 1:

Hinsichtlich Bühnen siehe auch E DIN EN 12 437-2 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu Maschinen und industriellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege" und § 25 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Schutz gegen feuerflüssige Massen, Flammen und Beschickungsgut wird z. B. erreicht durch

  • Einhausung der Gefahrenquelle,

  • feste Abschirmungen,

  • ortsveränderliche Schutzwände,

  • Kettenvorhänge,

  • Schutztore bei Konvertern.