Abschnitt 11 - Zu § 5 Abs. 1:
Hinsichtlich Bühnen siehe auch E DIN EN 12 437-2 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu Maschinen und industriellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege" und § 25 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Schutz gegen feuerflüssige Massen, Flammen und Beschickungsgut wird z. B. erreicht durch
Einhausung der Gefahrenquelle,
feste Abschirmungen,
ortsveränderliche Schutzwände,
Kettenvorhänge,
Schutztore bei Konvertern.