DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 5 - Leitstände, Arbeitsbereiche auf Bühnen, Meßwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume

(1) Leitstände, Messwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass keine Gefahren durch feuerflüssige Massen, Flammen und Beschickungsgut für Versicherte bestehen; dies gilt auch für Arbeitsbereiche auf Bühnen, soweit es betriebstechnisch möglich ist.

(2) Leitstände, Bühnen, Messwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume müssen im Gefahrfall schnell und sicher verlassen werden können.