DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 41 - Arbeiten an mehrsträngigen Stranggießanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Stranggießanlagen mit mehreren Strängen während des Gießens ein nicht laufender Strang nicht von Hand unter der Verteilerrinne verpackt wird.

(2) Versicherte dürfen bei Stranggießanlagen mit mehreren Strängen während des Gießens einen nicht laufenden Strang nicht von Hand unter der Verteilerrinne verpacken.