DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 39 - Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen in denen Gase in gesundheitsgefährlicher Konzentration entstehen oder sich ansammeln können, Versicherte nicht allein arbeiten. Die Versicherten müssen in ständiger Sicht- oder Rufverbindung stehen.

(2) Der Unternehmer hat für Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen geeignete Gaswarngeräte zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Versicherten haben die ihnen zur Verfügung gestellten Gaswarngeräte bestimmungsgemäß zu benutzen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Wartungs- und Inspektionsgänge, wenn Gaswarngeräte mitgeführt und Atemschutzgeräte beim Erreichen der Grenzwerte angelegt werden.