DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 38 - Reinigungsarbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kamine, Dächer und Konstruktionsteile von Ansätzen und Ablagerungen so gereinigt werden, dass diese keine Gefahr durch Herabfallen oder übermäßige Belastung hervorrufen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Reinigungsarbeiten, bei denen Gefahr durch Herabfallen stückigen Materials besteht, der Gefahrbereich gesichert wird.

(3) Versicherte dürfen Gefahrbereiche nach Absatz 2 nicht betreten.