DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 33 - Einsatz von Pfannen für den Transport von feuerflüssigen Massen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Füllen von Pfannen keine Gefahren für die dort beschäftigten Versicherten auftreten können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur freigegebene Pfannen zum Füllen bereitgestellt werden; dies gilt auch für Not- und Ersatzpfannen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Pfannen von lose anhaftenden Ansätzen befreit werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass selbsthemmende Getriebe der handbetätigten Kipppfannen nur mit Stoffen geschmiert werden, die die Selbsthemmung nicht aufheben.

(5) Versicherte haben Sperreinrichtungen vor dem Füllen von Pfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, so zu betätigen, dass ein unbeabsichtigtes Kippen dieser Pfannen verhindert wird. Die Versicherten dürfen die Sperreinrichtungen erst unmittelbar vor dem Kippen lösen.