DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 27 - Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat

  • für die beim Umgang mit feuerflüssigen Massen beschäftigten Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Verbrennungen und Augenverletzungen,

  • für die Versicherten in gasgefährdeten Bereichen geeignete Atemschutzgeräte

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Versicherten müssen die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.