§ 25 - Einrichtungen zur Schlackenkühlung
(1) Wasseranschlüsse für die Schlackenkühlung müssen mit Absperreinrichtungen versehen sein, die von einem geschützten Stand aus betätigt werden können.
(2) Der Wasserdurchfluss der Anschlüsse nach Absatz 1 muss geregelt werden können.
(3) Einrichtungen zur Schlackenkühlung müssen ein großflächiges und gleichmäßiges Versprühen von Wasser ermöglichen.