DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 25 - Einrichtungen zur Schlackenkühlung

(1) Wasseranschlüsse für die Schlackenkühlung müssen mit Absperreinrichtungen versehen sein, die von einem geschützten Stand aus betätigt werden können.

(2) Der Wasserdurchfluss der Anschlüsse nach Absatz 1 muss geregelt werden können.

(3) Einrichtungen zur Schlackenkühlung müssen ein großflächiges und gleichmäßiges Versprühen von Wasser ermöglichen.