DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 23 - Elektroschmelzöfen

(1) Elektrische Einrichtungen von Elektroschmelzöfen müssen entsprechend ihrer Verwendungsart, Spannung, Frequenz und ihrem Betriebsort so beschaffen sein, dass Versicherte gegen direktes Berühren und bei indirektem Berühren durch geeignete Schutzmaßnahmen geschützt sind. Können wegen der Eigenart des Betriebes die Maßnahmen nach Satz 1 nicht verwirklicht werden, müssen andere wirksame Schutzmaßnahmen getroffen sein.

(2) Gefahrbereiche durch elektrische und magnetische Felder müssen gekennzeichnet sein.

(3) Kippvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass bei Energieausfall das Ofengefäß in die Ausgangsstellung zurückgefahren werden kann.