DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 14 - Fahrerplätze von Beschickungs- und Stahlentnahmeeinrichtungen

(1) Fahrerplätze von Beschickungs- und Stahlentnahmeeinrichtungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die dem Fahrer Schutz gegen Einwirkung von Wärmestrahlung, Flammen und feuerflüssigen Massen bieten.

(2) Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 müssen dem Fahrer ausreichende Sicht ermöglichen, die es ihm gestattet, alle Bewegungen der Beschickungs- und Stahlentnahmeeinrichtungen sicher auszuführen.