DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 13 - Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen

(1) Gleisgebundene Beschickungseinrichtungen und gleisgebundene Gieß- und Stahlentnahmewagen müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich zu festen Gebäude- oder Anlageteilen einen Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m haben.

(2) Gefahrbereiche von mobilen Beschickungseinrichtungen, Gieß- und Schlackenentnahmewagen, die nicht einsehbar sind, müssen gegen unbefugten Zutritt gesichert werden. Ist eine Zutrittsicherung nicht möglich, müssen die Gefahrbereiche mit optischen oder akustischen Warneinrichtungen ausgerüstet sein.

(3) Mobile Beschickungseinrichtungen, Gieß- und Schlackenentnahmewagen müssen mit optischen oder akustischen Warneinrichtungen ausgerüstet sein.