DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 11 - Pfannen für den Transport flüssiger Massen

(1) Gieß- und Schlackenpfannen müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein.

(2) Pfannenmäntel müssen so gestaltet sein, dass Ansetzmöglichkeiten weitgehend vermieden sind.

(3) Gieß- und Schlackenpfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, müssen so gestaltet oder mit Einrichtungen ausgerüstet sein, dass ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird.

(4) Gieß- und Schlackenpfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, mit einem Fassungsvermögen bis 500 kg Inhalt müssen mit Sperrvorrichtungen und solche mit mehr als 500 kg Inhalt müssen mit in beiden Richtungen selbsthemmenden Kippantrieben ausgerüstet sein.