Abschnitt 51 - Zu § 28:
Für die Arbeitssicherheit von Bedeutung sind z. B.:
Versagen von Bauteilen, Komponenten oder Anlageteilen,
Brand,
Explosion,
Überschreitung von Dosisgrenzwerten.
Solche Ereignisse werden auch der Aufsichtsbehörde gemeldet. Es wird als ausreichend angesehen, wenn diese Meldungen über die oben aufgeführten Ereignisse in Kopie an die Berufsgenossenschaft gesandt werden. Die Pflicht zur Erstattung der Unfallanzeige für meldepflichtige Arbeitsunfälle entsprechend § 1552 RVO bleibt hiervon unberührt.