DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 50 - Zu § 27:

Bei Erfüllung dieser Forderung unterstützt der Betriebsarzt gemäß seinen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Unternehmer.

Grundsätzlich sind die betrieblichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe in der UVV "Erste Hilfe" (VBG 109) niedergelegt.

Das berufsgenossenschaftliche Merkblatt "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen" (ZH 1/546) bildet die Grundlage für die betriebsspezifische Planung der besonderen Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Messung einer Wundkontamination.

Darüber hinaus ist es erforderlich,

  • durch Absprachen mit Ärzten und Krankenhäusern die Versorgung von kontaminierten Verletzten sicherzustellen

    und

  • die betrieblichen Ersthelfer auch in den zusätzlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe nach erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung auszubilden und die Ausbildung auf dem aktuellen Stand zu halten.

Die für die Versorgung von Verletzten vorgesehenen Ärzte und Krankenhäuser sind über die Besonderheiten erhöhter Strahleneinwirkung zu informieren. Insbesondere ist darüber aufzuklären, daß für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal die Kontamination eines Verletzten kein außergewöhnliches Risiko darstellt. Die Kontamination läßt sich durch kontrolliertes Vorgehen und Beachten der normalen Regeln der Sauberkeit beherrschen.

Die Information der Ärzte und der vorgesehenen medizinischen Einrichtungen kann z. B. durch den für die Anlage ermächtigten Arzt, in der Regel der Betriebsarzt, gemeinsam mit dem betrieblichen Strahlenschutz erfolgen. In besonderen Fällen steht für solche Informationsveranstaltungen auch das Institut für Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie zur Verfügung.

Alle erforderlichen Maßnahmen werden in schriftlicher Form niedergelegt (z. B. als Erste-Hilfe-Ordnung) und in das Betriebshandbuch (siehe § 17) aufgenommen.