DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 4 - Zu § 4:

Bei der Planung der Anlagen und Anlageteile sollen die voraussichtlich auftretenden Strahlungsquellen und Strahlenfelder sowie die vorgesehenen Bedienungs- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt werden.

Anlagen und Anlageteile können dann sicher bedient und instandgehalten werden, wenn bei ihrer Einrichtung die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln berücksichtigt werden und darüber hinaus durch Konstruktion und Anordnung unnötige Strahlenexpositionen vermieden werden.

Unnötige Strahlenexpositionen können z. B. vermieden werden durch:

  • günstige Anordnung von Räumen und Verkehrswegen,

  • leichte Zugänglichkeit von Arbeitsstellen und Einsatzorten, z. B. durch Aufgänge, Bühnen oder - für gelegentliche Arbeiten - auch Gerüste,

  • Abschirmen von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen,

  • besondere Luftführung,

  • Fernbedienung,

  • Vorsehen von Spüleinrichtungen, z. B. bei der Filterharzaustragung,

  • geeignete Konstruktion und Werkstoffauswahl von Komponenten und Anlagenteilen sowie zugehörige Qualitätssicherungsmaßnahmen,

z. B. durch Verwendung instandhaltungsarmer Komponenten; durch Verwendung von Legierungen mit geringen Anteilen von leichtaktivierbaren Elementen, die die Strahlenbelastung dominierend bestimmen; durch Verwendung von leicht montierbaren und demontierbaren Isolierungen; durch Überlaufsicherungen an Harz- und Konzentratbehältern oder durch geeignete Probenahmeeinrichtungen,

  • ergonomisch richtig gestaltete Arbeitsplätze und Arbeitsgeräte, die z. B. Zwangshaltungen beim Bedienen von Armaturen vermeiden, oder die z. B. das schnelle Auswechseln von Austauschteilen ermöglichen,

  • zur Verfügungstellung von ausreichend Platz zum Ein- und Ausbau sowie zum Transport von Anlageteilen,

  • Bereitstellen geeigneter Arbeitshilfen, z. B. Transportvorrichtungen, Lehren, Züge.