DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 46 - Zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten jederzeit ins Freie oder in gesicherte Bereiche fliehen und die Rettungsmannschaften die vorgesehenen Rettungswege (siehe § 11) ohne Verzögerung benutzen können. Dies ist z. B. bei Vereinzelungsanlagen dadurch erreichbar, daß deren Funktion aufgehoben oder eine Umgehungsmöglichkeit geöffnet wird. Der Zugang des Rettungspersonals kann z. B. dadurch erreicht werden, daß Türen mit besonderen Sicherungsanforderungen sich mit einem jederzeit verfügbaren Schlüssel von außen öffnen lassen.