DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 43 - Zu § 24 Abs. 1:

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die in der Gefahrstoffverordnung als solche ausgewiesen sind und die gemäß Gefahrstoffverordnung als solche zu kennzeichnen sind.

Die Einschränkung auf die für den ungehinderten Fortgang der Arbeit erforderliche Menge soll insbesondere verhindern, daß bei Instandhaltungsarbeiten durch größere Mengen von Gefahrstoffen die Gefahr für die Versicherten erhöht wird.

Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten.