DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 40 - Zu § 22 Abs. 2:

Zwangsläufig wirkende technische oder organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen.

Dennoch kann auf die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen - auch unter Bereitstellung technischer und organisatorischer Maßnahmen - nicht immer verzichtet werden. Insbesondere wenn beim Öffnen von Anlagen oder Komponenten oder beim Bearbeiten stark kontaminierter Anlagenteile hoher Anfall luftgetragener Aktivität zu besorgen ist, wird die Verwendung von Atemschutzgeräten notwendig sein.

Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Inkorporation sind z. B.:

Spülen von Raumbereichen mit Spülluft,

Dekontamination von Anlagen und Systemen,

Verwendung von Abluft- und Absauganlagen,

Verwendung von Manipulatoren.

Organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Inkorporation sind z. B.:

Begehungsverbote,

Begehungseinschränkungen.

Das Tragen von Atemschutzgeräten wird empfohlen, wenn die Aktivitätskonzentration in der Atemluft bei einem angenommenen Aufenthalt von 2000 Stunden zu einer Dosisbelastung von mehr als 10 % der Grenzwerte der Anlage X, Spalte 2, Strahlenschutzverordnung führen würde.

Auf das Gebot des § 52 Strahlenschutzverordnung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, die Inkorporation möglichst gering zu halten, wird hingewiesen.

Bezüglich der Art und der Verwendung der Atemschutzgeräte ist das Atemschutz-Merkblatt (ZH 1/134) heranzuziehen. Abweichend von Abschnitt 2.4.1.2 dieses Merkblattes bestehen gegen den Einsatz des dort angesprochenen Personenkreises keine Bedenken, wenn der Schlupf der Maske nicht größer als 10 % ist, solange nicht mit längerem Aufenthalt in Bereichen mit hohen Aktivitätskonzentrationen zu rechnen ist, und solange die Atemschutzgeräte ausschließlich wegen Inkorporationsgefahr durch radioaktive Substanzen getragen werden.

Es wird auf die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Atemschutzgeräteträger verwiesen (siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100)).