Abschnitt 36 - Zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten selbst, gemäß ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand (siehe § 18), im Rahmen der durchzuführenden Aufgaben die Grundregeln des Strahlenschutzes
Abstand halten
Abschirmen
Zeit verkürzen
Kontamination vermeiden
Inkorporation vermeiden
beachten und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen einhalten. Schutzmaßnahmen sind z. B.:
Einhalten der durch Abgrenzungen und Warnzeichen angezeigten Zutrittseinschränkungen,
Tragen der erforderlichen Meßgeräte zur Feststellung der Personendosis im Kontrollbereich,
Benutzen der vom Strahlenschutzpersonal festgelegten Schutzkleidung und sonstiger persönlicher Schutzausrüstungen,
unverzügliches Melden von Vorkommnissen oder Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, an den zuständigen Vorgesetzten oder das Strahlenschutzpersonal,
Aufnahme der Arbeit im Kontrollbereich erst nach Arbeitsfreigabe durch den zuständigen Vorgesetzten,
vor Verlassen des Kontrollbereiches das Ablegen von Schutzkleidung und sonstigen persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend den betrieblichen Festlegungen,
persönliche Kontaminationskontrolle vor dem Verlassen des Kontrollbereiches,
Ablesen der jederzeit ablesbaren Dosimeter nach Beendigung der Tätigkeit im Kontrollbereich.