DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 29 - Zu § 18 Abs. 2:

Die dazu zu vermittelnden Kenntnisse umfassen Informationen über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen, soweit diese zur sicheren Ausführung der jeweiligen Tätigkeit am entsprechenden Arbeitsplatz und zum Schutz der Person erforderlich sind. Diese Kenntnisse können je nach den Anforderungen der Tätigkeit durch Ausbildung, Belehrung und Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit vermittelt werden.

Die Ausbildung ist die Voraussetzung für eine sachgerechte Ausführung der jeweiligen Tätigkeit. Sie umfaßt Berufsausbildung und tätigkeitsbezogene betriebsinterne Ausbildung.

Die Belehrung vermittelt allgemeine sicherheitsbezogene Kenntnisse auf den Gebieten des Arbeits-, Brand- und Strahlenschutzes sowie der anlagebezogenen Kenntnisse, die zum Verständnis der Sicherheitsrisiken und der Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Die Einweisung wird vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit durchgeführt. Sie macht die Einzuweisenden mit den örtlichen Gegebenheiten in der Anlage, mit den zu verrichtenden Tätigkeiten, mit der Bedeutung der Tätigkeiten für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes sowie mit möglichen besonderen tätigkeits- und arbeitsplatzbezogenen Gefahren und den zugehörigen Schutzmaßnahmen vertraut.

Der Umfang der jeweiligen Ausbildung, Belehrung oder Einweisung ist der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsplatz und dem Umfang etwaiger fachlicher Weisungsbefugnisse anzupassen.

Besondere Schutzmaßnahmen können z. B. die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen, der Einsatz besonderer Schutzvorrichtungen (z. B. Abschirmung, Absaugung, Manipulatoren) oder besonderes Training zur zeitlichen Kürzung von Arbeitsvorgängen zur Verminderung der Strahlenexposition sein. Es ist notwendig, neben den theoretischen Anweisungen auch spezielle Informationen über die jeweiligen örtlichen Besonderheiten zu geben.

Personen, die Atemschutzgeräte benutzen müssen, sind theoretisch und praktisch auszubilden (siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" [ZH 1/134]).

Je nach Art der Tätigkeit kann ein intensives Training vor dem Einsatz notwendig werden. Dieses Training sollte unter den Gegebenheiten der Arbeitsstelle an nicht radioaktiven Komponenten und Systemen durchgeführt werden.

Der Versicherte gilt als unterwiesen, wenn erkennbar ist, daß er den Inhalt der Anweisungen kennt und ihn bei seiner Arbeit anwenden kann. Insofern ist es notwendig, daß sich der Unternehmer oder die von ihm beauftragten Personen davon überzeugen, daß der Versicherte den Inhalt der Unterweisung verstanden hat.

Gemäß § 39 Strahlenschutzverordnung besteht die Verpflichtung, Versicherte, die im Kontrollbereich tätig werden, vor dem erstmaligen Betreten des Kontrollbereiches und danach in mindestens halbjährlichen Abständen über die möglichen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu belehren. Art und Umfang der Belehrung richten sich nach den jeweiligen Aufgaben.

Die Verpflichtung zur Kenntnisvermittlung besteht auch für das Fremdfirmenpersonal. Auch wenn sichergestellt ist, daß diese Personen ihre Tätigkeit in der Anlage unter fachkundiger Aufsicht des Betreibers ausführen, sind Grundkenntnisse in der Arbeitssicherheit und im Strahlenschutz zu vermitteln. Diese beinhalten auch die Alarmsignale und das Verhalten bei Alarmgabe.