DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 28 - Zu § 18 Abs. 1:

Die Fachkunde beinhaltet Wissen und Erfahrung über die Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Strahlenschutzes, die zum Schutze der Versicherten bei den im Aufsichtsbereich anfallenden Arbeiten zu beachten sind. Sie wird wesentlich durch praktische Betriebserfahrung erworben. Ergänzende Ausbildung wird notwendig sein. Die Fachkunde wird durch die laufende betriebliche Praxis und gegebenenfalls durch betriebliche oder außerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand gehalten.