DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 26 - Zu § 17 Abs. 1:

Die Betriebsanweisungen sollen alle betriebs- und sicherheitstechnischen Regelungen für die Versicherten enthalten.

Insbesondere sollen fixiert werden:

  • die personelle Betriebsorganisation mit Darstellung der Weisungsbefugnisse und Aufgabenbereiche,

  • der organisatorische Ablauf der Instandhaltungsmaßnahmen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen (siehe auch Absatz 2),

  • die Strahlenschutzanweisungen,

  • die Regelungen für die Alarmierungen der Versicherten,

  • Maßnahmen des Brandschutzes,

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,

  • sonstige für den betrieblichen Ablauf notwendige Maßnahmen zum Schutz der Versicherten,

  • Schutzmaßnahmen für den anormalen Betrieb.

Die schriftliche Festlegung erfolgt zweckmäßigerweise in Form von Handbüchern, in die alle notwendigen Anweisungen aufzunehmen sind. Für spezielle, selten durchzuführende Aufgaben, z. B. die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach erheblichen Umbauten, oder für besondere Fahrweisen werden besondere schriftliche Anweisungen erteilt.