DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 22 - Zu § 14 Abs. 1:

Brandschutzmaßnahmen werden z. B. gefordert in den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, den Bauordnungen der Länder sowie den Unfallverhütungsvorschriften und in den diese Bestimmungen ausfüllenden Regelwerken.

Besondere Gegebenheiten sind z. B. in den lüftungstechnischen und sonstigen radioaktivitätsrückhaltenden Systemen des Kontrollbereichs zu sehen. Besonderheiten liegen auch in der erhöhten Personalzahl und im erhöhten Materialbestand im Kontrollbereich bei Revisionsarbeiten.

Diese Besonderheiten können bei der Durchführung der im folgenden beispielhaft aufgeführten Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes berücksichtigt werden:

  • Minimierung der Brandlasten bei Baustoffen,

  • Durchführung der brandschutztechnischen Trennung,

  • Berücksichtigung ausreichender Flächen und Angriffswege für die Feuerwehr,

  • Minimierung der Brandlasten bei Werk- und Betriebsstoffen,

  • Anwendung besonderer konstruktiver Maßnahmen (z. B. brandschutztechnischer Kapselung),

  • Einbau von Feuerlöschanlagen (z. B. Sprühflutanlagen),

  • Sicherstellung der Löschwasserversorgung (z. B. durch Ringleitungen),

  • Verhinderung oder Einschränkung der Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (primärer Explosionsschutz),

  • Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre (sekundärer Explosionsschutz).

Derartige Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes werden z. B. gefordert in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, der Acetylenverordnung, den Bauordnungen der Länder, der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV), der Arbeitsstättenverordnung und in Unfallverhütungsvorschriften.

Zur Durchführung sollen z. B. die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) herangezogen werden.