DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 19 - Zu § 12 Abs. 3:

Die Schleusentüren sind im Leistungsbetrieb gegeneinander verriegelt. Durch die Verriegelung wird sichergestellt, daß jede Schleusentür nur dann geöffnet werden kann, wenn die Gegentür und ihre zugehörige Druckausgleichseinrichtung geschlossen und abgedichtet sind. Diese Forderung ist erfüllt, wenn diese Verriegelung so gestaltet ist, daß ein Aufheben der Verriegelung möglich ist und nach Aufheben der Verriegelung beide Schleusentüren gleichzeitig im offenen Zustand gehalten werden können.