DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 18 - Zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn jede motorbetätigte Schleuse mit einem Notantrieb ausgestattet ist, dessen Handkraft 200 N nicht übersteigt. Des weiteren darf der Schleusvorgang von Hand die Flucht und Rettung nicht wesentlich einschränken. Dies ist z. B. erfüllt, wenn der komplette Schleusvorgang vom Schließen bis zum Wiederöffnen der Innentüre bei Handbetrieb nicht mehr als 3 Minuten (ohne Berücksichtigung des Druckausgleiches) beansprucht. Es ist daher notwendig, daß der Notantrieb vom Schleusenraum, vom Sicherheitsbehälter und vom Außenraum aus betätigt werden kann.