DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 17 - Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn:

  • jede Personenschleuse den Transport von einem Verletzten durch 2 Träger mit einer Krankentrage ermöglicht,

  • jede der im Leistungsbetrieb als bestimmungsgemäßer Zugang benutzten Schleusen alle sich im Leistungsbetrieb gleichzeitig im Sicherheitsbehälter aufhaltenden Personen aufnehmen kann,

  • der Druckausgleich so schnell wie möglich, jedoch unter Beachtung der physiologisch zulässigen Belastbarkeit des menschlichen Körpers erfolgt,

  • jede sich schließende Tür von Hand angehalten und geöffnet werden kann, solange das Zufahren noch nicht abgeschlossen ist,

  • jede Schleusentür mit einem Schauglas von mindestens 150 mm lichter Öffnung ausgerüstet ist,

  • ein Notzugang vom Außenraum zum Schleusenraum vorhanden ist, oder sichergestellt ist, daß sich die Außentür unter Zuhilfenahme von Werkzeugen öffnen läßt,

  • die Endstellung aller Schleusentüren in die Warte übertragen werden kann,

  • hinsichtlich der Durchgangsmaße der Schleusentüren die beispielhaften Festlegungen der Arbeitsstättenrichtlinien beachtet sind. Abweichungen von den dort aufgezeigten Lösungen bedürfen der Zustimmung der Berufsgenossenschaft. Abweichungen bei in Betrieb oder im Bau befindlichen Anlagen erfordern zusätzliche Schutzmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Solche Maßnahmen sind:

    • konstruktive Maßnahmen zur Erleichterung des Einstiegs auf der Innenseite der handbetätigten Personenschleusen (z. B. Vergrößerung der Einstiegsöffnung)

    • ausrüstungstechnische Maßnahmen

  • für den Leistungsbetrieb

    das Bereithalten einer ausreichenden Anzahl von umgebungsluftunabhängigen Atemschutzgeräten in der Nähe der inneren Schleusentüren im Sicherheitsbehälter,

  • für den Revisionsbetrieb

    das Bereithalten einer ausreichenden Anzahl von Atemschutzgeräten (z. B. sogenannte "Fluchthauben") im gesamten Sicherheitsbehälter.

Die Auswahl der notwendigen Maßnahmen bedarf der Zustimmung der Berufsgenossenschaft.