DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 13 - Zu § 9:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Einrichtungen zur Dekontamination von Personen erfüllt, wenn die entsprechenden Räume mit Waschgelegenheiten (Waschbecken, Duschen, Haarwaschbecken usw.) sowie Wasch- und Pflegemittel vorhanden sind.

Zusätzlich sollte eine Einrichtung zur Dekontamination Verletzter vorhanden sein. Hier ist es empfehlenswert, einen separaten Raum zur Verfügung zu stellen.

Diese Forderung ist hinsichtlich der Einrichtungen zur Dekontamination von Sachgütern erfüllt, wenn spezielle Räume oder abgetrennte Raumbereiche sowie mobile Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Soweit möglich und aus Gründen des Strahlenschutzes sinnvoll, sollte die Dekontamination von Sachgütern mit Außen- oder Fernbedienung bzw. automatisch vorgenommen werden. Dazu eignen sich z. B. Dekontaminationszellen (Dekont-Boxen, Handschuhkästen oder Folienzelte).

Zur Dekontamination von Räumen sollten z. B. Bodenreinigungsmaschinen sowie Staub- und Wassersaugeinrichtungen vorgesehen werden.