DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

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§ 7, Strahlungsmeßeinrichtungen für Kontrollbereiche und bet...
§ 7
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

III. – Bau und Ausrüstung

Titel: Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 32
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 7 – Strahlungsmeßeinrichtungen für Kontrollbereiche und betriebliche Überwachungsbereiche

(1) In Kontrollbereichen von Kernkraftwerken müssen Meßeinrichtungen vorhanden sein, die eine kontinuierliche Überwachung der Ortsdosisleistung und von radioaktiven Stoffen in der Raumluft gewährleisten.

(2) Die Meßergebnisse der nach Absatz 1 notwendigen Einrichtungen müssen an zentraler Stelle angezeigt werden können.

(3) Bei den nach Absatz 1 notwendigen Einrichtungen müssen sich Schwellenwerte einstellen lassen; bei Erreichen dieser Schwellenwerte müssen Meldungen erfolgen können.

(4) Im Kontrollbereich und im betrieblichen Überwachungsbereich muß eine ausreichende Anzahl von Meßgeräten für ergänzende Messungen zur Verfügung stehen.