§ 5 - Absauganlagen
Für Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Inkorporation radioaktiver Stoffe über die Atemwege besteht, müssen lüftungstechnische Anlagen mit ausreichender Absaugwirkung zur Herabsetzung der luftgetragenen Aktivität vorhanden sein.
Für Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Inkorporation radioaktiver Stoffe über die Atemwege besteht, müssen lüftungstechnische Anlagen mit ausreichender Absaugwirkung zur Herabsetzung der luftgetragenen Aktivität vorhanden sein.