
§ 3
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 3 – Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die Anlage und Anlageteile in dem durch diesen Abschnitt III beschriebenen Zustand befinden.