DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 3, Allgemeines
§ 3
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

III. – Bau und Ausrüstung

Titel: Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 32
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 3 – Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die Anlage und Anlageteile in dem durch diesen Abschnitt III beschriebenen Zustand befinden.