§ 28 - Meldungen an die Berufsgenossenschaft
Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Anlage, die für die Arbeitssicherheit von Bedeutung sind, mitzuteilen.
Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Anlage, die für die Arbeitssicherheit von Bedeutung sind, mitzuteilen.