§ 27 - Erste Hilfe
Der Unternehmer hat besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe nach erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung vorzusehen und durchzuführen.
Der Unternehmer hat besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe nach erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung vorzusehen und durchzuführen.