DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 21 - Pflichten der Versicherten

(1) Versicherte, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind verpflichtet, sich gegen Schäden durch die Einwirkungen ionisierender Strahlung zu schützen, indem sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grundregeln des Strahlenschutzes beachten.

(2) Versicherte, die sich im Kontrollbereich aufhalten, haben den Weisungen des Strahlenschutzbeauftragten und der von ihm beauftragten Person zu folgen.

(3) Die Versicherten haben alle durch den Unternehmer vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zu beachten, die zur Vermeidung von Inkorporationen dienen.