§ 20 - Strahlenschutzmaßnahmen
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die in den schriftlichen Betriebsanweisungen festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt und überwacht werden.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die in den schriftlichen Betriebsanweisungen festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt und überwacht werden.