DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

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§ 20, Strahlenschutzmaßnahmen
§ 20
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

IV. – Betrieb

Titel: Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 32
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 20 – Strahlenschutzmaßnahmen

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die in den schriftlichen Betriebsanweisungen festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt und überwacht werden.