
§ 20
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
IV. – Betrieb
§ 20 – Strahlenschutzmaßnahmen
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die in den schriftlichen Betriebsanweisungen festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt und überwacht werden.