DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 18 - Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes eines Kernkraftwerkes Verantwortlichen die zum Schutze der Versicherten erforderliche Fachkunde auf den Gebieten der Arbeitssicherheit und des Strahlenschutzes besitzen, soweit es für ihre Tätigkeit notwendig ist.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Versicherten über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Teile der Betriebsanweisungen nach § 17 Kenntnisse besitzen. Sind bei Arbeiten in Kontrollbereichen besondere Gefahren zu erwarten, müssen die für diese Arbeiten vorgesehenen Versicherten zuvor über die besonderen Schutzmaßnahmen speziell unterwiesen werden.