§ 15 - Störfallbeherrschung, Störfallfolgenbeseitigung
Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, daß die für die Störfallbeherrschung und Störfallfolgenbeseitigung geplanten Maßnahmen und Arbeiten unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher durchgeführt werden können.