DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

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§ 12, Personenschleusen des Sicherheitsbehälters von Druckwa...
§ 12
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

III. – Bau und Ausrüstung

Titel: Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 32
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 12 – Personenschleusen des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren

(1) Personenschleusen des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren müssen die Flucht und Rettung der sich im Sicherheitsbehälter aufhaltenden Versicherten sicherstellen.

(2) Die Personenschleusen müssen von Hand betätigt werden können.

(3) Die Personenschleusen müssen so gebaut sein, daß beide Schleusentüren gleichzeitig offen stehen können. Die Schleusentüren dürfen beide nach innen, in den Sicherheitsbehälter hinein, aufschlagen.