
§ 12
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 12 – Personenschleusen des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren
(1) Personenschleusen des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren müssen die Flucht und Rettung der sich im Sicherheitsbehälter aufhaltenden Versicherten sicherstellen.
(2) Die Personenschleusen müssen von Hand betätigt werden können.
(3) Die Personenschleusen müssen so gebaut sein, daß beide Schleusentüren gleichzeitig offen stehen können. Die Schleusentüren dürfen beide nach innen, in den Sicherheitsbehälter hinein, aufschlagen.