Abschnitt 59 - Zu § 45 Abs. 6:
Diese Verfahren zur Beseitigung von begrenzten Schäden, z.B. an Flanschverbindungen, müssen auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes, z.B. hinsichtlich Materialgüte von Flanschverschraubungen, abgestimmt sein.
Diese Verfahren zur Beseitigung von begrenzten Schäden, z.B. an Flanschverbindungen, müssen auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes, z.B. hinsichtlich Materialgüte von Flanschverschraubungen, abgestimmt sein.