Abschnitt 5 - Zu § 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
die Anlageteile so konstruiert oder untereinander verbunden und so eingebaut sind, dass sie abschnittsweise ohne Gefährdung drucklos gemacht und entleert werden können;
die Sicherheits- oder Entspannungseinrichtungen an geeigneten Orten eingebaut und Ausströmleitungen vorhanden und so ausgeführt sind, dass die austretenden Medien zu keiner Gefährdung führen können.