DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 5 - Zu § 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  • die Anlageteile so konstruiert oder untereinander verbunden und so eingebaut sind, dass sie abschnittsweise ohne Gefährdung drucklos gemacht und entleert werden können;

  • die Sicherheits- oder Entspannungseinrichtungen an geeigneten Orten eingebaut und Ausströmleitungen vorhanden und so ausgeführt sind, dass die austretenden Medien zu keiner Gefährdung führen können.