Abschnitt 53 - Zu § 40 Abs. 1:
Bei größeren Anlagen ist es zweckmäßig, Stochervorrichtungen bereitzuhalten, die vom Krangreifer aufgenommen werden können.
Bei größeren Anlagen ist es zweckmäßig, Stochervorrichtungen bereitzuhalten, die vom Krangreifer aufgenommen werden können.