Abschnitt 43 - Zu § 35:
Die höchstmögliche Einstiegsstelle ist von der Kesselkonstruktion vorgegeben.
Grundsätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Kesselbefahreinrichtungen siehe "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461).
Besondere Schutzdächer an Befahreinrichtungen können gegen Gefahren durch herabfallende Schlacke schützen.