Abschnitt 39 - Zu § 30 Abs. 2 und 3:
Ein sicherer Stand kann z.B. erreicht werden durch:
engmaschige Gitterroste,
Abdecken der Gitteröffnungen,
sichere Bedienungsbühnen für das Öffnen und Schließen der Fahrzeugklappen,
Vermeiden von Quetschgefahren.
Bedienungsbühnen sind sicher, wenn z.B. Absturzsicherungen vorhanden sind und die Bühnenbreite mindestens 0,8 m beträgt. Zweckmäßig werden sie an beiden Seiten der Gleise angelegt.
Siehe auch BG-Vorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30, bisherige VBG 11).