DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 3 - Zu § 3 Abs. 2:

Siehe § 18 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Beim Bedienen handelt es sich um Vorgänge, die regelmäßig beim Betreiben auftreten, z.B. pro Schicht anfallende Messungen von Temperaturen vor Ort. Die Häufigkeit spielt dabei eine untergeordnete Rolle.

Siehe hierzu DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Sinngemäß gilt diese Forderung auch für vorausschaubare Instandhaltungsarbeiten.

Zu den notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen zählen z.B.:

  • fest angebrachte Bühnen oder ersatzweise örtlich aufgebaute Gerüste, Fahrgerüste,

  • Anbringungsmöglichkeiten für Hilfsgeräte, z.B. Hebezeuge,

  • Berücksichtigen von ausreichenden Ausbaumöglichkeiten in Anlageteilen, z.B. für Armaturenwechsel, Filterwechsel oder bei Werkstoffprüfungen,

  • bauseitiges Festlegen ausreichender Transportwege für den Normalbetrieb,

  • Einrichtungen zum Warten von Leuchten in Müllbunkern.

Arbeitsplätze müssen nach § 18 ff. der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) entsprechend der gestellten Arbeitsaufgabe so eingerichtet sein, dass Gesundheitsschäden vermieden werden, z.B. bei Steuerwarten, Leitständen und Bedienungsständen von Müllkranen.