DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 34 - Zu § 26 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Staubablagerungen, z.B. durch Abspülen mit Sprühwasser oder durch Aufsaugen, beseitigt werden.

Die Absaugeinrichtungen für brennbare Stäube müssen sowohl an der Saugeinheit als auch an den örtlichen Anschlußstellen für die Schläuche explosionsgeschützt ausgelegt sein, z.B. durch Verwenden elektrostatisch leitfähiger Schläuche, die an die Erdungsanlage angeschlossen sind.

Siehe auch:

Technische Regeln für Dampfkessel (TRD), insbesondere TRD 413 "Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln",

VDI-Richtlinie 2263 "Verhütung von Staubbränden und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen",

VDMA-Einheitsblatt 24 169-1 "Lufttechnische Anlagen; Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren; Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre".