Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:
Diese BG-Vorschrift bezieht sich auf Kraftwerke zum Erzeugen elektrischer und thermischer Energie, z.B. von Dampf für Prozeßzwecke und zur Heizung, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder mittels Kernspaltung oder -fusion beheizt werden. Hierzu zählen auch Müllkraftwerke und Müllheizwerke.
Abhitze- und Kühlsysteme metallurgischer Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser BG-Vorschrift, da sie nicht zum Erzeugen elektrischer oder thermischer Energie betrieben werden.