DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:

Diese BG-Vorschrift bezieht sich auf Kraftwerke zum Erzeugen elektrischer und thermischer Energie, z.B. von Dampf für Prozeßzwecke und zur Heizung, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder mittels Kernspaltung oder -fusion beheizt werden. Hierzu zählen auch Müllkraftwerke und Müllheizwerke.

Abhitze- und Kühlsysteme metallurgischer Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser BG-Vorschrift, da sie nicht zum Erzeugen elektrischer oder thermischer Energie betrieben werden.